Weingartenordnungen, Edikte den Weinbau betreffend

Einleitung
Woher kam der Wein?
Die natürlichen Voraussetzungen für Weinbau
Seit wann gibt es Weinbau im Walgau bzw. in Vorarlberg?
Rechtliche Grundlagen des Weinbaus
— Entwicklung der Besitzverhältnisse bis in die Neuzeit
— Die Wingertpachtverträge und ihre Konditionen
— Weingartenordnungen, Edikte den Weinbau betreffend
— Weinversteigerungen
— Abgaben aus dem Weinbau
— Einfuhrbeschränkungen für Wein
— Verordnungen und Edikte betreffend die Schankbetriebe und Brennereien
— Obrigkeitliche Rechtsprechung und Strafen
Der Weinbau in Vorarlberg
— Weinbau in Vorarlberg allgemein
— Der Weinbau im Gemeindegebiet Nenzing
— — Bei der Ortschaft Nenzing
— — Der Weinbau in Beschling
— — In der Außerquart und auf Latz
— — Die Entwicklung im 19. Jahrhundert
— Die in Vorarlberg üblichen Traubensorten
— Personal in und um Vorarlberger Weingärten
— — Die Rebmänner oder Baumänner
— — Die Torkelmeister
— — Die Feldhüter/Flurwächter
Die Arbeit im Weinberg
— Die Anlage eines Weingartens
— Die Erziehungsart der Reben
— Die jährlich wiederkehrenden Arbeiten im Weinberg
— Traubenkrankheiten und Schädlinge
Vom Wingert zum Wein
— Die Einbringung der Trauben
— Das Torkeln
— Die Weinbereitung
— Zur Qualität der Weine
— Wissen um Ausbau, Verschnitt, Schönung
— Produktionsmengen
— Arbeitslöhne
— Ausschank, Verkauf und Ausfuhr des Beschlinger Weines
— Weinpreise, Wingertpreise und -größen
Das Ende des Weinbaus in Beschling
— Fortschreitende Umstellung auf Obstbau
— Das Katastrophengewitter von 1894 und das endgültige Ende
Fotografisch dokumentierte Keller (Auswahl)
— Objekt K, alte Hausnummer 2, heute Dorfstraße 15
— Objekt L‚ alte Hausnummer 3, heute Dorfstraße 10
— Objekt M, alte Hausnummer 8, heute Dorfstraße 5
— Objekt N, alte Hausnummer 23, heute Dorfplatz 4 a 2
— Objekt O, alte Hausnummer 31, heute Kirchweg 4
— Objekt P, alte Hausnummer 35, heute Burggasse 10 und 12
— Objekt Q, alte Hausnummer 36, heute Burggasse 14
— Objekt R, alte Hausnummer 37, heute Brüelweg 24
— Objekt S, alte Hausnummer 40, heute Burggasse 44

Bei Konflikten und Streitigkeiten bemühte man sich einst um Normierungen mittels sogenannter Weingartenordnungen und des sogenannten Berggerichts. Der Träger der Herrschaft stellte den Bergrichter, der den Gerichtssitzungen („Bergtaidingen“) vorsaß. Die Ära umfassender Weingartenordnungen begann erst im 16. Jahrhundert.

Offensichtlich war auch über den Pachtvertrag eine Verpflichtung des Pächters gegeben, auf das Wohl des Weingartens zu achten. Im Frühjahr 1637 fiel ein Weingarten in Göfis - Prugger genannt – heim an die Grundherrschaft, Erzherzog Leopold von Österreich und hinterlassene Erben. Die Inhaber des Weinbergs waren „die von Castelmaurischen“.1 Der Hofkanzlei wurde gemeldet, dass der Weinberg so schlecht erhalten worden sei, „das solcher in merckhlichen Abgang khomen sein soll“. Damit dieser Schaden von den Castelmaurischen Erben geziemend ersetzt werde, befahl die Hofkanzlei (Vizekanzler von Wolkenstein) dem Vogteiverwalter Ulrich von Ramschwag im Namen der Erzherzogin Claudia von Österreich (Witwe des Erzherzogs Leopold), dass er den Castelmaurischen Erben kein Geld, das sie in seinem Amt liegen oder zu empfangen haben, aushändigen dürfe, bis sie sich mit dem Hofkanzler Wilhelm Bienner als jetzigem Inhaber des Weingartens geeinigt und verglichen hätten.2 Am 18. März 1637 bestätigte Ulrich von Ramschwag den Erhalt des Schreiben, und meldete, dass die Castelmaurischen Erben keinerlei Geld in seinem Amt liegen oder zu empfangen hätten. Sie hätten aber eine ziemliche Geldsumme als Pfandschilling auf besagtes Lehen gegeben, weshalb sie ohne Zweifel um dessen Rückerstattung einkommen werden.3 Der Ausgang dieser Sache wurde in den Akten nicht gefunden.

Die Stadt Feldkirch erließ 1644 eine Weinbergordnung, in der meist Verpflichtungen der Baumänner4 enthalten sind.5 Demnach durfte der Baumann im Frühjahr nur mit Einverständnis des Eigentümers mit den Arbeiten beginnen. Zum Grubbern im Herbst oder Frühling sollten nur geschickte Leute und keine Weiber verwendet werden. Dabei sei besonders darauf zu achten, dass Bestandslücken mit Rebstöcken bepflanzt und beim Aufbinden nicht der ganze Stock an einen Stickel zusammengefasst wird. Beim Hauen sollte ebenfalls darauf geachtet werden, dass weder die alten noch die neuen Stöcke beschädigt oder herausgezogen werden. Hiebei sei die Erde gut durchzuhacken und umzukehren und eventuell vorhandene Erdschollen zu zerschlagen. Die Bearbeitung habe gründlich zu erfolgen und es dürfe nicht nur die Erde darüber hergezogen werden, um den Bauherrn zu täuschen. Als Strafe wird der Verlust des halben Baulohnes angedroht. Im Weinberg bestehende Wege seien mindestens 1 ½ Schuh breit offen zu halten, dass sie bei allen Bauarbeiten, Erdtragen etc. brauchbar sind.

Im 17. und 18. Jahrhundert war erkennbar, dass auf das Wohl der Weingärten weniger geachtet wurde, wohl, weil durch den unregelmäßigen Gewinn oder gar Verlust die Motivation abnahm, alljährlich den hohen Arbeitsaufwand zu leisten. So ließ z. B. Vogteiverwalter Johann Baptist Vögl am 15. April 1689 im Bereich mehrerer Drittelweingärten in Nüziders im Beisein hoher Beamter insgesamt sechs große Nussbäume durch den Bludenzer Zimmermeister Hans Ulrich Ammann fällen, die den Weingärten so großen Schaden zugefügt hatten, dass bei weiterem Wachsen das Ausöden des am stärksten betroffenen Weinberges zu befürchten war.6

Eine weitere Rebordnung vom 19. Mai 1715, berichtet Marte, mahnt und warnt die Bauleute, dass sie diese Arbeiten selbst besorgen und nicht durch Kinder oder Frauen besorgen lassen. Hiedurch soll verhindert werden, dass der Schnitt nicht sachgemäß erfolgt und aus Arbeitsersparung zwei Reben an einen Stickel gezügelt werden. Besonders wird Wert darauf gelegt, die Bepflanzung vorhandener Blößen und Leerstellen durch Ableger oder Vermehrung zu vollziehen. Als Richtlinie wird die Anzahl der Rebstöcke für ein Pfundlohn (Siehe Kap. 6.1.) mit 1152 Stöcken angegeben.
Das beim Schnitt und Erbrechen anfallende Rebholz soll fleißig und sauber gesammelt und gebündelt liegen gelassen werden, bis die Frostgefahr vorüber ist. Bei drohendem Frost soll jeder Baumann oder auch andere Leute in den Rebgärten Feuer anmachen, damit der Rauch die Reben vor Schaden schütze.

Bei der Herbst- und Frühjahrsarbeit sollen die Rebsorten Elbelen und Burgauer zurückgedrängt und die roten und weißen Landreben gefördert werden. Mit dem Aufbinden soll man nicht zu lange warten und sorgsam damit umgehen, Triebe nicht aneinander oder übereinander wachsen lassen. Auch das Aufheften soll nicht zu lange verschoben werden, damit nicht durch Wind oder schweren Regen die Triebe abgestoßen werden.

Wenn das Gras überhand nimmt, soll es durch Hacken entfernt werden, das Heuen desselben durch den Baumann ist verboten. Wenn die Weintrauben anfangen zu reifen, ist weiter nichts mehr im Weinberg zu tun. Es darf daher weder der Baumann, noch einer seiner Leute oder ein Fremder im Weingarten sein bis zum Wimmeln, außer es wäre vom Bauherrn (Eigentümer) anbefohlen oder erlaubt.
Das sogenannte Spiegeln ist vor und während des Wimmelns verboten. Der Schluss dieser Rebordnung enthält noch eine Bestimmung zum Schutze des Baumannes. Wahrscheinlich war für die Zahlung des vereinbarten Lohnes der Herbst festgesetzt. Um eventuellen Differenzen bei der Endabrechnung vorzubeugen, enthält die Rebordnung folgende Sicherungen: Wenn die in der Rebordnung enthaltenen Vorschriften richtig beachtet, die Arbeiten mit Fleiß und Umsicht verrichtet wurden und der Baumann seinen Verdienst gefährdet sieht, soll er bis zur erfolgten Zahlung des vereinbarten Verdienstes nach Stadt- und Landsbrauch den ersten Anspruch an den Weinmost haben. Wenn sich wegen vermeintlich schlechter Besorgung der Arbeiten Streit ergeben sollte, werden Beschaumeister aufgenommen und von der Landesobrigkeit und der Stadt beeidet, die durch mehrmaliges Beschauen feststellen müssen, ob die notwendigen Arbeiten rechtzeitig und fachgemäß ausgeführt wurden.

Am 18.April 1723 zitierte der Vogteiverwalter Franz Josef Gilm von Rosenegg alle Inhaber von Drittelweingärten ins Vogteiamt, wo ihnen vorgehalten wurde, dass seit etlichen Jahren „die Weingärthen zimlich in Abgang kommen“, weil sie dort  „zimlich vil Krauth faselen“7, wodurch nicht nur die Triebe abgingen, sondern auch jedes Jahr die Trauben nicht zur vollen Reife kämen, weshalb man überlege, solche Weingärten „zu Ambts Handen zu ziehen“. Darauf erklärten die Interessenten, dass sie in Hinkunft die Leistungen erbringen wollten, die bisher unterlassen worden seien. Die Obrigkeit folgte dem Vorschlag in der Hoffnung, dass ihre Weingärten „in gebührl. Würde und bawlichem Weesen erhalten werden“ und entließ sie mit einem ernstlichen obrigkeitlichen Zuspruch.8

Bei einer Anhörung von Geschworenen im Schloss Bludenz im Jahr 1766 meldeten die Geschworenen von Frastanz, dass jene Gemeindebürger, die wegen einer Reihe missratener Jahre ihre Weinreben ausgerissen und andere Früchte gepflanzt haben, sich bereit erklärten, im laufenden Frühling auf den ausgeödeten Gründen wieder Weinreben zu pflanzen, damit die Pfarre und die mit partizipierende Frühmesspfründe keinen Anlass mehr habe, aus dem mit der Gemeinde geschlossenen Zehent-Kontrakt abzuweichen und den Zehent in natura zu fordern. Damit lasse es das Amt bewenden, wenn einige Punkte eingehalten werden. So sollen die Weinreben fleißig gepflanzt, gearbeitet und alljährlich mindestens ein Drittel gedüngt werden. Auch sollen keine anderen Früchte zwischen den Reben gezogen werden, die den Ertrag an Weintrauben verringern könnten. Die Eigentümer sollen nicht befugt sein, die Weinernte nach eigenem Gutdünken zu beginnen, sondern müssen wenigstens die Einwilligung der Zehentherren einholen. Die geernteten Weintrauben dürfen nur in den bestehenden Torkel geliefert werden und der alljährlich zu bestellende Torkelmeister müsse mit der Messung und Abrechnung getreulich umgehen. Wer die Anordnungen übertrete, habe nicht nur den Schaden zu ersetzen, sondern müsse auch mit einer obrigkeitlichen Strafe rechnen. Damit sich niemand mit Unwissenheit entschuldigen könne, würde der jeweilige Pfarrer, diese Verordnung den betreffenden Interessenten alljährlich verlesen.9

Am 7. November 1775 fragte der Freiherr von Schackmin10 beim Kammerpräsidenten an, ob es nicht nützlich wäre, ein Landesgesetz zu erlassen, nach dem allen Gutsbesitzern und -pächtern verboten wäre, die Frucht noch am Halm im Feld stehend und den Wein am Stock zu verkaufen. Die Absicht gehe lediglich dahin, „ aus den Unterthanen gute Wirtschafter zu machen, und dieselbe in ihrem häuslichen Weesen nicht allfälligen Betrügereyen und Hinterlistungen auszusezen“. Dies geschehe oft durch frühzeitige Verkäufe der Erträge, wodurch sich die Untertanen den Untergang früher oder später selbst vorbereiten.11 Am 15. Dezember 1775 dürfte der Entwurf einer Antwort des Vogteiamts Bludenz notiert worden sein, da das Schreiben mit einem beginnenden Satz ohne Unterschrift aufhört. Darin wird berichtet, dass in den Herrschaften Bludenz und Sonnenberg sowie im Tal Montafon solche Verkäufe oder Veräußerungen unüblich seien, da der Landmann die erzeugte Frucht notwendig für den eigenen Unterhalt brauche und nichts zu verkaufen vermag. Vielmehr müsse zum Unterhalt der Untertanen jährlich eine große Menge ausländischer Frucht eingeführt werden. Wein werde zum größten Teil, da der Weinwachs am Ort sehr gering sei, aus der benachbarten Herrschaft Feldkirch und dem Rheintal zugekauft.12

Im Folgenden wird ein Auszug aus einer 1813 von der Stadtverwaltung Feldkirch für die zahlreichen Weingärten in Feldkirch erlassenen Rebordnung angeführt.13

Als Begründung für die Erlassung einer solchen Rebordnung wird gesagt, dass wiederholt Klagen vorgekommen sind, dass die Qualität des erzeugten Weines nicht immer entspreche und darum befürchtet werden müsse, dass der Absatz darunter leiden könnte. Ursache der Qualitätsmängel sei oft Nachlässigkeit bei der Durchführung der erforderlichen Arbeiten und Unkenntnis beim Schnitt und besonders beim Erbrechen, von welchen nicht nur die Menge und die Güte der Herbsternte, sondern auch der Erfolg des nächsten Jahres abhänge.

Besonders wichtig wird auch die Wahl der angebauten Traubensorten bezeichnet und eine Liste von Sorten angeführt, die nicht mehr gepflanzt werden sollen, sondern in sechs Jahren gänzlich auszumerzen sind:
1. sogenannte Gunzlern, eine Gattung weißer Reben, welche teils gelbliche, teils grüne Trauben tragen.
2. die sogenannten Elbelen, welche große weiße Trauben bringen,
3. die grünen Burgunder,
4. die weißen Zattlern,
5. die blauen Elbelen,
6. die sogenannten Bläuelen, wovon es zweierlei Gattungen gibt, nämlich die ziegelfarbenen und die dunkelblauen, die auch Zattern genannt werden,
7. Dann gibt es noch eine besondere Gattung weißer Trauben, welche Schranzlaubern heißen und am Laub und am Holz kennbar sind, indem das Laub lang gespitzt und gespalten und die Gehenke weit auseinander stehen, was man weitäugig hieß. Diese Reben treiben einen starken Schuß, die Trauben behalten aber nur wenige große und, dann sehr kleine Beeren und sind daher gar nicht ergiebig. Deswegen und weil sie doch einen guten Wein liefern, soll der Baumann dem Eigentümer es anzeigen, wenn er solche Reben hat.

Als gut und für den Anbau zu empfehlen werden folgende Sorten bezeichnet:
1. die „edel weiße“, diese wird besonders zum Mischen mit den blauen Trauben empfohlen.
2. die gelben Burgunder, welche aber wenigstens mit 1/4 der vorangeführten „edel weißen“ vermischt werden sollte.
3. die guten roten Landreben. Diese sind kennbar a) am Holz, indem sie engäugig sind oder kurze und krumme Gelenke haben. b) am Laub, besonders beim Erbrechen, welches rund, schön gerippt ist und die Trauben schön voll und aufrecht hervorschießen. c) sie tragen viele und schön blaue geschlossene Trauben. Auch bei den „edel weißen“ und überhaupt bei allen Reben ist ein Kennzeichen guter Qualität, wenn die Gelenke kurz sind.

  • 1. Historisches Lexikon der Schweiz (https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/020131/2005-02-01): von Castelmur: Bündner Ministerialen- und Aristokratengeschlecht aus dem Bergell. Fassbar ab 1190, zeitweise mit großem politischem Einfluss. Im späteren 16. Jahrhundert ließ der Einfluss der von Castelmur rasch nach. Nach einem Streit mit den Salis in den 1560er Jahren schwand auch ihre politische Stellung im Bergell. Einige Zweige starben aus, andere wanderten weg.
  • 2. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 043/492, Schachtel 38 vom 9.3.1637.
  • 3. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 043/492, Schachtel 38 vom 18.3.1637.
  • 4. Schweizerisches Idiotikon, Band IV, S. 269/70: Bū(w)mann 4,270 - 1. Rebmann, Weingärtner, ...
  • 5. Marte, Otto: Der Weinbau in früherer Zeit. - Festschrift zum 60-Jahresjubiläum des Obst- und Gartenbauvereins Nenzing-Beschling 1975; o.S.
  • 6. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 02/08, Schachtel 2 vom 15.4.1689.
  • 7. Schweizerisches Idiotikon, https://digital.idiotikon.ch/idtkn/id1.htm#!page/11057/mode/1up: faslen: 1. sich fortpflanzen, vermehren a) von Tieren: Junge werfen, (Ferkel) werfen; von Menschen auch: fett werden b) von Pflanzen: neue Wurzeln, Fasern treiben, keimen, von Kartoffeln: Fruchtknoten (gleichsam Junge) anzusetzen beginnen, wachsen, refl., Fruchtknospen für das nächste Jahr bilden, trans.: die fruchtbaren Schösslinge an den Weinreben nachziehen, die unfruchtbaren ausbrechen c) von Sachen, Gütern: gedeihen 2. ungereimtes Zeug schwatzen, plaudern, scherzen; viel Getriebe und Lärm machen, gedankenlos handeln 3. straucheln 4. 'umher streifen'. Hier wohl im Sinne von 1.b).
  • 8. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 02/08, Schachtel 2 vom 18.4.1723.
  • 9. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 043/494, Schachtel 38 vom 4.4.1766.
  • 10. https://de.wikipedia.org/wiki/Schackmin_(Adelsgeschlecht): Die Freiherren von Schackmin (auch: Schakmin, Jaquemin, Jacquemin) waren ein ursprünglich bürgerliches, lothringisches Geschlecht, das in Diensten des Herzogtums Lothringen aufstieg und 1711 geadelt wurde. Der Zweig der sich 1790 im Breisgau niedergelassen hatte, starb bereits 1801 in der männlichen Linie aus. Hier: Franz Stephan (1747–1801), kaiserlicher Regierungsrat in Freiburg im Breisgau.
  • 11. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 163/1775/160, Schachtel 176 vom 7.11.1775.
  • 12. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 163/1775/160, Schachtel 176 vom 15.12.1775.
  • 13. Marte, Otto: Der Weinbau in früherer Zeit. - Festschrift zum 60-Jahresjubiläum des Obst- und Gartenbauvereins Nenzing-Beschling 1975; o.S.

Einleitung
Woher kam der Wein?
Die natürlichen Voraussetzungen für Weinbau
Seit wann gibt es Weinbau im Walgau bzw. in Vorarlberg?
Rechtliche Grundlagen des Weinbaus
— Entwicklung der Besitzverhältnisse bis in die Neuzeit
— Die Wingertpachtverträge und ihre Konditionen
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— Obrigkeitliche Rechtsprechung und Strafen
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— Weinbau in Vorarlberg allgemein
— Der Weinbau im Gemeindegebiet Nenzing
— — Bei der Ortschaft Nenzing
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— — Die Entwicklung im 19. Jahrhundert
— Die in Vorarlberg üblichen Traubensorten
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— — Die Rebmänner oder Baumänner
— — Die Torkelmeister
— — Die Feldhüter/Flurwächter
Die Arbeit im Weinberg
— Die Anlage eines Weingartens
— Die Erziehungsart der Reben
— Die jährlich wiederkehrenden Arbeiten im Weinberg
— Traubenkrankheiten und Schädlinge
Vom Wingert zum Wein
— Die Einbringung der Trauben
— Das Torkeln
— Die Weinbereitung
— Zur Qualität der Weine
— Wissen um Ausbau, Verschnitt, Schönung
— Produktionsmengen
— Arbeitslöhne
— Ausschank, Verkauf und Ausfuhr des Beschlinger Weines
— Weinpreise, Wingertpreise und -größen
Das Ende des Weinbaus in Beschling
— Fortschreitende Umstellung auf Obstbau
— Das Katastrophengewitter von 1894 und das endgültige Ende
Fotografisch dokumentierte Keller (Auswahl)
— Objekt K, alte Hausnummer 2, heute Dorfstraße 15
— Objekt L‚ alte Hausnummer 3, heute Dorfstraße 10
— Objekt M, alte Hausnummer 8, heute Dorfstraße 5
— Objekt N, alte Hausnummer 23, heute Dorfplatz 4 a 2
— Objekt O, alte Hausnummer 31, heute Kirchweg 4
— Objekt P, alte Hausnummer 35, heute Burggasse 10 und 12
— Objekt Q, alte Hausnummer 36, heute Burggasse 14
— Objekt R, alte Hausnummer 37, heute Brüelweg 24
— Objekt S, alte Hausnummer 40, heute Burggasse 44