Verordnungen und Edikte betreffend die Schankbetriebe und Brennereien

Einleitung
Woher kam der Wein?
Die natürlichen Voraussetzungen für Weinbau
Seit wann gibt es Weinbau im Walgau bzw. in Vorarlberg?
Rechtliche Grundlagen des Weinbaus
— Entwicklung der Besitzverhältnisse bis in die Neuzeit
— Die Wingertpachtverträge und ihre Konditionen
— Weingartenordnungen, Edikte den Weinbau betreffend
— Weinversteigerungen
— Abgaben aus dem Weinbau
— Einfuhrbeschränkungen für Wein
— Verordnungen und Edikte betreffend die Schankbetriebe und Brennereien
— Obrigkeitliche Rechtsprechung und Strafen
Der Weinbau in Vorarlberg
— Weinbau in Vorarlberg allgemein
— Der Weinbau im Gemeindegebiet Nenzing
— — Bei der Ortschaft Nenzing
— — Der Weinbau in Beschling
— — In der Außerquart und auf Latz
— — Die Entwicklung im 19. Jahrhundert
— Die in Vorarlberg üblichen Traubensorten
— Personal in und um Vorarlberger Weingärten
— — Die Rebmänner oder Baumänner
— — Die Torkelmeister
— — Die Feldhüter/Flurwächter
Die Arbeit im Weinberg
— Die Anlage eines Weingartens
— Die Erziehungsart der Reben
— Die jährlich wiederkehrenden Arbeiten im Weinberg
— Traubenkrankheiten und Schädlinge
Vom Wingert zum Wein
— Die Einbringung der Trauben
— Das Torkeln
— Die Weinbereitung
— Zur Qualität der Weine
— Wissen um Ausbau, Verschnitt, Schönung
— Produktionsmengen
— Arbeitslöhne
— Ausschank, Verkauf und Ausfuhr des Beschlinger Weines
— Weinpreise, Wingertpreise und -größen
Das Ende des Weinbaus in Beschling
— Fortschreitende Umstellung auf Obstbau
— Das Katastrophengewitter von 1894 und das endgültige Ende
Fotografisch dokumentierte Keller (Auswahl)
— Objekt K, alte Hausnummer 2, heute Dorfstraße 15
— Objekt L‚ alte Hausnummer 3, heute Dorfstraße 10
— Objekt M, alte Hausnummer 8, heute Dorfstraße 5
— Objekt N, alte Hausnummer 23, heute Dorfplatz 4 a 2
— Objekt O, alte Hausnummer 31, heute Kirchweg 4
— Objekt P, alte Hausnummer 35, heute Burggasse 10 und 12
— Objekt Q, alte Hausnummer 36, heute Burggasse 14
— Objekt R, alte Hausnummer 37, heute Brüelweg 24
— Objekt S, alte Hausnummer 40, heute Burggasse 44

Als im Zuge der Napoleonischen Kriege die Bayern die Landesverwaltung übernahmen und sich offensichtlich auch in den Gemeinden nach gewerblichen Branntweinbrennern erkundigten, berichtete Vorsteher Jutz von Nenzing am 8. Juni 1808 in einer Antwort an das Königlich- Bairische Landgericht, dass es in Nenzing keine Branntweinbrenner gebe, die ein Gewerbe daraus machen oder sich auf den Verkauf von Branntwein verlegen. Gebrannt werde nur aus eigenem Erzeugnis von verschiedenem Obst, Weinobst, Weintrester, welchen fast jeder Bauer selbst brenne und auch den erzeugten Branntwein vorwiegend für seine Haushaltung verwende. Dabei könne weder Quantität noch Qualität angegeben werden, weil der Jahrgang entscheide, ob die Früchte geraten. Dafür sei bisher noch nie etwas gefordert oder bezahlt worden. Das Brennen von Enzianbranntwein geschehe nur in der Alp Gamperdond, wofür die Gemeinde Nenzing einen Bestandszins nach Vereinbarung erhalte, weiters habe weder ein Pächter noch die Gemeinde je etwas bezahlt.1

Auf Anweisung des Landgerichtes Sonnenberg erfolgte Ende Dezember 1820 die Bekanntmachung einer Gubernialverordnung in Betreff der Haltung der Polizeistunden. In Nenzing geschah dies am 30.12.1821 durch den Pfarrer, wahrscheinlich von der Kanzel, was damals nicht unüblich war, da dort fast alle Ortsbürger auf einmal erreicht wurden. Zusätzlich solle diese Verordnung noch allen behördlich berechtigten Wirten und Bäckern, die Wein, Bier, Most und Branntwein ausschenken, eigens vorgezeigt werden, damit diese sich nicht wegen Unkenntnis entschuldigen könnten. Die acht aufgelisteten Wirte und Bäcker hatten das durch den Gemeindediener vorgelegte Dokument mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Dieses Dokument wurde am 1. Jänner 1822 durch Vorsteher Johann Häusle an das Landgericht retourniert.2

Anscheinend war der Ausschank eigener Produkte schon lange üblich und behördlich wohl auch geduldet. Es dürfte dabei aber auch vom einen oder anderen Ausschenker die Grenze des Tolerierbaren überschritten worden sein, was über Klagen von Wirten mit behördlichem Patent zu Reaktionen der Obrigkeit führen musste. Am 24. August 1825 wurde der Gemeindevorstehung ein Erlass der Hofkanzlei zum Thema Ausschank eigener Erzeugnisse übermittelt.3 Demnach sollten alle Wein- und Mosterzeuger, die bisher den Ausschank eigener Erzeugnisse im eigenen Haus ausübten, dies weiterhin tun dürfen. Sofern sie keine besondere Wirtshausbefugnis besaßen, war der Kleinverkauf und der Ausschank nur an „hohlende Partheyen über die Gasse“ erlaubt, was ebenso für Branntwein galt. „Die Bestimmung, bis zu welcher Stunde des Abends den Wein- u. Mosterzeugern der übliche Ausschank im eigenen Hause an sogenannte sizende Gäste gestattet sein solle, ist eine Polizey-Maßregel, welche nach Umständen und Ortsverhältnissen die Lokal-Behörden zu treffen haben. Wovon dieselbe mit dem Beysatze in Kenntniß gesezt wird, daß der Ausschank  selbst erzeugter Getränke längstens bis Abends 8 Uhr erlaubt wird u. folglich haben die Ausschenker selbst erzeugter Getränke ihre Gäste um jene Stunde bey Vermeidung der für Wirthe bey Uibertrettung der Polizeystunden bestimmten Strafen abzuschaffen haben. Welches öffentlich bekannt zu machen ist.“

Am 27. Jänner 1866 wurde die Gemeindevorstehung Nenzing vom Kreisamt Bludenz dringend aufgefordert4, entsprechend dem bereits zugesandten Gesetz vom 18.10.1865 Zl. 104 die Anzeige von Brennkesseln entgegen zu nehmen, um entsprechenden Gefällstrafen vorzubeugen.

Am 7. Februar 1829 erreichte folgende Verfügung des k.k. Land- und Kriminalgerichtes Sonnenberg5 die Gemeindevorstehung Nenzing: Der bisher den Wein- und Mosterzeugern gestattete unbeschränkte Ausschank ihres Erzeugnisses in ihren Häusern hat mancherlei polizeyliche Unfuge zur Folge gehabt. Um nun die Polizeiaufsicht auf diesen Ausschank zu ermöglichen und den missbräuchlichen Ausschank fremder, erkaufter Produkte unter dem Vorwand, es handle sich um eigene Produkte, hintanzuhalten, sowie um die konzessionierten und besteuerten Wirte vor Beeinträchtigung zu schützen, zugleich aber den Wein- und Mostproduzenten hinlänglich Gelegenheit zu bieten, die Eigenerzeugnisse ausschenken zu können, findet sich das Kreisamt bewogen, hiemit anzuordnen,  daß der Ausschank des eigenen Wein u. Mosterzeugnisses in Zukunft nur unter folgenden genau zu beobachtenden Bedingungen stattfinden dürfe, und zwar:

  1. muss jeder, der eigenen Most und Wein ausschenken will, noch vor der Erntezeit sich bei der Vorstehung melden.
  2. Auf eine solche Meldung hin hat die Gemeindevorstehung durch sachkundige Männer auf Kosten der Bittwerber deren Obst- und Weinertrag abschätzen zu lassen.
  3. Hierauf hat die Gemeindevorstehung dies dem Landgericht zu melden und
  4. den Most- und Weinerzeugern nach Maßgabe von Menge und zeitlicher Gelegenheit die Zeiten für den Ausschank zu bestimmen und somit die Reihenfolge unter den Wein- und Mostproduzenten, die ihre Erzeugnisse ausschenken wollen, festzulegen.
  5. Während der Ausschankzeiten haben die Ausschenker vor ihrem Haus ein Zeichen anzubringen und nach Ablauf der Ausschankfrist wieder zu entfernen.
  6. Bei diesen sogenannten Buschenwirten hat die Polizeistunde um eine Stunde früher einzutreten als bei den patentierten Wirten, vor allem zur Erleichterung der polizeilichen Kontrolle.
  7. Die Gemeindevorstehungen haben von Zeit zu Zeit unvermutet die Keller der Wein- und Mostproduzenten, die ihr eigenes Erzeugnis ausschenken, aufzusuchen, um zu sehen, ob sie nicht auch fremdes Getränke sich auszuschänken erlauben.

Die Gemeinde hat allen, die Eigenerzeugnisse ausschenken wollen, diese Anordnung bekannt zu machen mit dem Beisatz, dass diejenigen, die ohne die vorgeschriebene Bewilligung ihre selbst erzeugten Getränke ausschenken würden, mit Bestrafung zu rechnen haben.

Am 1. September 18296 forderte das k.k. Land- und Kriminalgericht Sonnenberg die Gemeinde Nenzing auf, den im Folgenden aufgelisteten Wirten zu bedeuten, dass sie sich bis zum nächsten Tag bei Gericht um die gefallämtlichen Erlaubnisscheine zum Betrieb ihrer Gewerbe nach § 10 der hohen Gubernial Zirkular Verordnung über Einführung der Verzehrungssteur bey diesem Gerichte bey sonst zu gewärtigender Strafe zu melden haben.

 

  • 1. VLA, Gemeindearchiv Nenzing, Schachtel 21, Faszikel 175 vom 8.6.1808.
  • 2. VLA, Gemeindearchiv Nenzing, Schachtel 04, Faszikel 41 vom 1.1.1822.
  • 3. VLA, Gemeindearchiv Nenzing, Schachtel 04, Faszikel 41 vom 24.8.1825.
  • 4. VLA, Gemeindearchiv Nenzing, Schachtel 21,  Faszikel 175 vom 27.1.1866.
  • 5. VLA, Gemeindearchiv Nenzing, Schachtel 21,  Faszikel 176 vom 7.2.1829.
  • 6. VLA, Gemeindearchiv Nenzing, Schachtel 21,  Faszikel 176 vom 1.9.1829.

Einleitung
Woher kam der Wein?
Die natürlichen Voraussetzungen für Weinbau
Seit wann gibt es Weinbau im Walgau bzw. in Vorarlberg?
Rechtliche Grundlagen des Weinbaus
— Entwicklung der Besitzverhältnisse bis in die Neuzeit
— Die Wingertpachtverträge und ihre Konditionen
— Weingartenordnungen, Edikte den Weinbau betreffend
— Weinversteigerungen
— Abgaben aus dem Weinbau
— Einfuhrbeschränkungen für Wein
— Verordnungen und Edikte betreffend die Schankbetriebe und Brennereien
— Obrigkeitliche Rechtsprechung und Strafen
Der Weinbau in Vorarlberg
— Weinbau in Vorarlberg allgemein
— Der Weinbau im Gemeindegebiet Nenzing
— — Bei der Ortschaft Nenzing
— — Der Weinbau in Beschling
— — In der Außerquart und auf Latz
— — Die Entwicklung im 19. Jahrhundert
— Die in Vorarlberg üblichen Traubensorten
— Personal in und um Vorarlberger Weingärten
— — Die Rebmänner oder Baumänner
— — Die Torkelmeister
— — Die Feldhüter/Flurwächter
Die Arbeit im Weinberg
— Die Anlage eines Weingartens
— Die Erziehungsart der Reben
— Die jährlich wiederkehrenden Arbeiten im Weinberg
— Traubenkrankheiten und Schädlinge
Vom Wingert zum Wein
— Die Einbringung der Trauben
— Das Torkeln
— Die Weinbereitung
— Zur Qualität der Weine
— Wissen um Ausbau, Verschnitt, Schönung
— Produktionsmengen
— Arbeitslöhne
— Ausschank, Verkauf und Ausfuhr des Beschlinger Weines
— Weinpreise, Wingertpreise und -größen
Das Ende des Weinbaus in Beschling
— Fortschreitende Umstellung auf Obstbau
— Das Katastrophengewitter von 1894 und das endgültige Ende
Fotografisch dokumentierte Keller (Auswahl)
— Objekt K, alte Hausnummer 2, heute Dorfstraße 15
— Objekt L‚ alte Hausnummer 3, heute Dorfstraße 10
— Objekt M, alte Hausnummer 8, heute Dorfstraße 5
— Objekt N, alte Hausnummer 23, heute Dorfplatz 4 a 2
— Objekt O, alte Hausnummer 31, heute Kirchweg 4
— Objekt P, alte Hausnummer 35, heute Burggasse 10 und 12
— Objekt Q, alte Hausnummer 36, heute Burggasse 14
— Objekt R, alte Hausnummer 37, heute Brüelweg 24
— Objekt S, alte Hausnummer 40, heute Burggasse 44