Abgaben aus dem Weinbau

Einleitung
Woher kam der Wein?
Die natürlichen Voraussetzungen für Weinbau
Seit wann gibt es Weinbau im Walgau bzw. in Vorarlberg?
Rechtliche Grundlagen des Weinbaus
— Entwicklung der Besitzverhältnisse bis in die Neuzeit
— Die Wingertpachtverträge und ihre Konditionen
— Weingartenordnungen, Edikte den Weinbau betreffend
— Weinversteigerungen
— Abgaben aus dem Weinbau
— Einfuhrbeschränkungen für Wein
— Verordnungen und Edikte betreffend die Schankbetriebe und Brennereien
— Obrigkeitliche Rechtsprechung und Strafen
Der Weinbau in Vorarlberg
— Weinbau in Vorarlberg allgemein
— Der Weinbau im Gemeindegebiet Nenzing
— — Bei der Ortschaft Nenzing
— — Der Weinbau in Beschling
— — In der Außerquart und auf Latz
— — Die Entwicklung im 19. Jahrhundert
— Die in Vorarlberg üblichen Traubensorten
— Personal in und um Vorarlberger Weingärten
— — Die Rebmänner oder Baumänner
— — Die Torkelmeister
— — Die Feldhüter/Flurwächter
Die Arbeit im Weinberg
— Die Anlage eines Weingartens
— Die Erziehungsart der Reben
— Die jährlich wiederkehrenden Arbeiten im Weinberg
— Traubenkrankheiten und Schädlinge
Vom Wingert zum Wein
— Die Einbringung der Trauben
— Das Torkeln
— Die Weinbereitung
— Zur Qualität der Weine
— Wissen um Ausbau, Verschnitt, Schönung
— Produktionsmengen
— Arbeitslöhne
— Ausschank, Verkauf und Ausfuhr des Beschlinger Weines
— Weinpreise, Wingertpreise und -größen
Das Ende des Weinbaus in Beschling
— Fortschreitende Umstellung auf Obstbau
— Das Katastrophengewitter von 1894 und das endgültige Ende
Fotografisch dokumentierte Keller (Auswahl)
— Objekt K, alte Hausnummer 2, heute Dorfstraße 15
— Objekt L‚ alte Hausnummer 3, heute Dorfstraße 10
— Objekt M, alte Hausnummer 8, heute Dorfstraße 5
— Objekt N, alte Hausnummer 23, heute Dorfplatz 4 a 2
— Objekt O, alte Hausnummer 31, heute Kirchweg 4
— Objekt P, alte Hausnummer 35, heute Burggasse 10 und 12
— Objekt Q, alte Hausnummer 36, heute Burggasse 14
— Objekt R, alte Hausnummer 37, heute Brüelweg 24
— Objekt S, alte Hausnummer 40, heute Burggasse 44

In älterer Zeit kamen aus der Weinwirtschaft erhebliche Abgaben: der Zehent, die Weinsteuer oder auch Verbrauchsabgaben (Ungeld, Zapfenmaß, Tatz). An die Grundherren gerichtete Natural- oder Geldabgaben spielten eine geringere Rolle. Anders war es beim kirchlichen Zehent (zehn Prozent der Weinernte) und bei den auf Wein gelegten Steuern. Vor allem das sogenannte Ungeld spielte eine große Rolle. Es wurde in Österreich 1359 von Rudolph IV. im Einvernehmen mit den Landständen eingeführt und von Beginn an von den Schankwirten durch Verkleinerung des Schankmaßes auf die Konsumenten abgewälzt.1 Weitere Erhöhungen des Ungeldes durch Einführung des Zapfenmaßes (in gleicher Höhe wie das Ungeld) und Tatz erhöhte sich die Abgabe auf 30 %. 1583 wurde diese Abgabe an die Stände verpachtet. Ungeld, Zapfenmaß und Tatz wurden 1780 aufgehoben und kurzfristig durch eine niedrigere Tranksteuer ersetzt, jedoch 1783 wieder eingeführt und galt bis zur Inkraftsetzung einer Verzehrungssteuer 1829.

Diese Abgabenlandschaft ist auch in Vorarlberg und im Walgau erkennbar, wenn auch durch die regionalen Besonderheiten in Details anders gelagert. So richtete am 7. September 1563 die Verwaltung der Oberösterreichischen Lande2 an den damaligen Bludenzer Vogt Märk Sittich, Graf von Hohenems, ein Schreiben die Einziehung des Weinpfennigs betreffend. Zwar habe seine Königl. Majestät unlängst verordnet, dass die Bezahlung des Weinpfennigs in ortsüblicher Geld- und Goldwährung gestattet sei, habe aber in den jüngsten Münzordnungen anderes vorgesehen. Wenn ihm also bei der Einziehung „die wiert, weinschenncken unnd annder, verpotne Schnaphanen“3 Schweizer oder andere verbotene Währungen anbieten, soll er nach Tunlichkeit auf Bezahlung in Reichswährung bestehen. Wenn das aber nicht möglich sei, möge er sich die Fremdwährung ohne oder mit möglichst geringem Verlust wechseln lassen. Auch möge er den Stadtammann von Feldkirch veranlassen, das verbotene Geld jedes Mal in gute und genehme Währung zu bringen.4

Am 2. Oktober 1563 folgte ein weiteres kurzes Schreiben mit dem Befehl, der Tirolischen Kammer zu berichten, welchen Betrag die Erstrechnung für den Weinpfennig ergab und wieviel es in jeder Geldsorte ergeben habe. Außerdem sei das eingehobene Geld mit der entsprechenden Rechnung, zu der er verpflichtet sei, mitsamt den zugehörigen Zertifikationen an die Kammer zu übersenden.5

Zur Feststellung der steuerpflichtigen Weinmengen wurde von den Herrschaften ein Visierer6 eingesetzt, der örtlich auch das Amt des Umgelders versehen konnte. Diese Herrschaftlichen Beamten waren entsprechend unbeliebt bei denen, deren Lager geprüft werden sollten. Entsprechend dürfte sich der eine oder andere bemüht haben, sich durch „kundenfreundliche“ Erhebungen das Wohlwollen der Klientel zu erhalten. Wohl deshalb richtete die Tirolische Kammer am 30. Oktober 1564 ein Schreiben an Wolfgang Wegele, der als Visierer oder Umgelder für die Herrschaft Bludenz und Sonnenberg verpflichtet worden war, mit dem Befehl, in Hinkunft die Abrechnung und Einhebung des Weinpfennigs alle drei Monate durchzuführen, wie es auch an anderen Orten üblich sei. Denn man befinde, dass in keiner Herrschaft langsamer und mit weniger Ernst mit der Einhebung des Schankpfennigs vorgegangen werde als in der Herrschaft Bludenz und Sonnenberg. „Derhalben bevelhen wir Euch, das Ir hinfüran merern fleis und ernnst dann bisher gebrauchet.“ Was also jedes Mal zu den bestimmten drei Monaten an Weinpfennig eingebracht werde, soll er sich von der Stadt Feldkirch bestätigen lassen und bei sich verwahren. Bezüglich der Besoldung der „Ungelter“ erging der Befehl, der Kammer zu berichten, wieviel er für das vergangene Jahr bezahlt habe, wieviel er in den Folgejahren aufwenden wolle und dass er, falls er gedenke, weitere Personen aufzunehmen, diese auf Verlässlichkeit entsprechend prüfen möge.7

Auch Märk Sittich von Hohenems wurde am 8. Jänner 1565 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Feldkircher Visierer sein Amt nun auch in der Herrschaft Bludenz-Sonnenberg auszuüben habe. Ihm selber wurde befohlen, den Wirten, Gastgebern und Weinschenken zu verordnen, dass sie ihren Wein durch den Visierer ordentlich aufnehmen lassen und danach das Umgeld8 erlegen. Er soll auch den Visierer fördern, ihm den Rücken stärken und Schutz gewähren. Wenn sich diese Einrichtung bewährt, möge er den Wolfgang Wegele, dem dieses Amt vorher übertragen war, entlassen.9

Da Märk Sittich 1565 verstarb, ging der Brief der Tirolischen Kammer vom 30. Jänner 1566 an Johann Rudolph, dessen Nachfolger als Vogteiverwalter. Man habe von ihm drei Schreiben über die Abrechnung und Einziehung des bewilligten Weinpfennigs erhalten, was er unternommen habe für dessen schleunige Einbringung, dass er teils Umgelder abgesetzt und andere aufgenommen habe, dass er Besoldungen zum Teil geändert habe und welche Bedenken er gegen einen Weinvisierer habe, samt seiner Entschuldigung, warum in den beiden Herrschaften so wenig Umgelt angefallen sei. Dabei lasse man es bewenden. Er solle aber bei den Umgeldern daran bleiben, weil es ja auch ihm diene, wenn er allenthalben Ordnung halte und bei den Wirten und Weinschenken aller Betrug verhütet werde. Bezüglich des Visierers habe man Vogt und Amtsleuten von Feldkirch befohlen, sich mit ihm darüber zu beraten. Bezüglich der Ordnung, wie und zu welchen Zeiten der Weinpfennig abgerechnet werden soll, lasse man ihm freie Hand. Die drei- bis viermalige Abrechnung pro Jahr soll verbleiben, die Termine können nach seinem besten Gutdünken gelegt werden. Schließlich möge er dem Wolfgang Wegele für die zwei Jahre seiner Dienstverpflichtung 15 Gulden ausfolgen, die er vom nächsten eingezogenen Weinpfenniggeld nehmen soll. Eine entsprechende Quittung könne er anstatt des Bargeldes einreichen.10

Am 15. Juli 1568 richtete die Hofkammer in Innsbruck ein Schreiben an Hektor von Ramschwag, dass man ihn an die Befehle bezüglich Abrechnung, Einziehung und Verrechnung des fünfjährigen Weinpfennigs  erinnern wolle, und dass nach der Entlassung des Amtsmannes Sigmund Fuchs und seiner Einsetzung als Vogt ihm die Aufgabe zufalle, diesen Befehlen nachzukommen. Weiter laute der Befehl, dass bei allen Abrechnungen Lutz Hauser als Stadtschreiber  an Stelle des Fuchs dabei sein müsse, sowie die Weinschreiber, Aufmerker und Unteramtsleute, entsprechend den vorgenannten Befehlen und deren Erläuterungen. Die Abrechnung des Wein- oder Maßpfennigs soll jährlich wenigstens zwei bis drei Mal erfolgen und jeweils ein Bericht an die Kammer übersandt werden.11

Am 27. Oktober 1767 erhielt der Bludenzer Vogteiverwalter Gilm von Rosenegg von der Vogteiverwaltung Feldkirch ein Schreiben in derart „barockem“ Stil, dass einerseits eine gewisse Boshaftigkeit und Schadenfreude wahrzunehmen ist und andererseits die Bedeutung nur unscharf erkenntlich ist. Auf eine von hiesigen Gerichten geführte Klage bezüglich einer beschleunigten Weinbereitung habe die Vorländische Regierung der Stadt Feldkirch per Verordnung gestattet, die Weinsteuer nach dem Beispiel des Schweizerischen Rheintals bereits am dritten oder vierten Tag nach der Lese einzuziehen. Zum Vollzug dieser Verordnung lasse man überall die Strafbefehle publizieren, mit denen Übertretungen geahndet werden sollen. Man ersuche die „Hochgeehrten Herren Nachbahren“, den Angehörigen der Herrschaften Bludenz, Sonnenberg und Montafon die Verordnung ebenfalls kundzumachen, „damit selbe sich in dem Ankauf des allhiesigen Weinmostes zu achten wissen mögen“.12

Am 9. Oktober 1788 erteilte der Landvogt und Kreishauptmann von Vorarlberg, Karl Maria von Schrenk, allen  Preisbehörden, Ämtern und Gerichten den Auftrag, Meldung zu erstatten über „Beschaffenheit und Anzahl der im ganzen Kreise dermalen befindlichen Tafern, Wein- auch sonstigen Getränkschanken und Bier Bräuer, dann jener, welche ihr eigenes Gewächs auszapfen“, wie auch über die jeweiligen Verschleißmengen.

Am 20. November 1833 wurde die Gemeindevorstehung Nenzing vom Landgericht Sonnenberg informiert13, dass sich die Pächter des Akzises14 für Wein, Most, Landwein und Fleisch beschwert hätten, dass Selbsterzeuger und andere ohne Erlaubnisscheine Wein, Most und Branntwein ausschenken und Fleisch verschleißen, ohne den Pächtern die tarifmäßigen Gebühren abzustatten. Da dies die Rechte der Pächter und die öffentliche Ordnung gefährde, werde man mittels politischer und Gefällsstrafen15 dagegen vorgehen, was die Vorstehung öffentlich bekanntzumachen habe.

Am 7. November 1848 verlangte das Landgericht Sonnenberg von der Gemeindevorstehung ein Verzeichnis, wieviel von vor dem 1. d. M. eingekauftem Wein und Branntwein aus Südtirol, der Lombardei, anderen österreichischen Provinzen und aus dem Ausland noch übrig sei, und zwar bei allen Wirten, Ausschänkern und Privaten. Von den Weinen, die nach dem 1. d. M. erworben wurden, sei nur der Vorarlberger Wein anzuführen, da vom anderen bereits bei der Einfuhr der Aufschlag erhoben werde. Zur Verumgeldung komme ab 1. d. M. daher nur der Vorarlberger Wein bei Wirten und Ausschänkern, wozu die Gefällbehörde mit diesen Abfindungsverträge abzuschließen beabsichtige.16

  • 1. Klinger, W. & Vocelka K.: Wein in Österreich. Die Geschichte. - 2. aktualisierte Auflage, Christian Brandstätter Verlag GmbH & Co KG, Wien 2020, S. 149.
  • 2. https://de.wikipedia.org/wiki/Oberösterreich_(Habsburg): Oberösterreich (lateinisch Austria Superior), auch Tirol und die Vorlande, war die Bezeichnung für einen durch Erbteilung der Habsburger von 1406 bis 1665 bestehenden Herrschaftsbereich, der aus der Grafschaft Tirol mit den Landesteilen Vorderösterreich und Vorarlberg bestand. Oberösterreich bildete gemeinsam mit Niederösterreich und dem zeitweise bestehenden Innerösterreich den Kernbereich der österreichischen Erblande. 1490 wird die gemeinsame Landesverwaltung in der Hofburg Innsbruck installiert. Seither verwalten die Tiroler Statthalter – anfangs durchwegs habsburgische Erbprinzen (Erzherzöge), später niederadelige Verwaltungsbeamte, auch Vorderösterreich oder die Vorlande.
  • 3. https://de.wikipedia.org/wiki/Schnapphahn: Schnapphahn war eine im Mittelalter und der frühen Neuzeit geläufige Bezeichnung für einen berittenen Wegelagerer, Freischärler oder Raubritter.
  • 4. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 015/11, Schachtel 13 vom 7.9.1563.
  • 5. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 015/11, Schachtel 13 vom 2.10.1563.
  • 6. https://www.geschichtewiki.wien.gv.at/Visierer: Als Visierer wurden Eichbeamte bezeichnet, die den Inhalt von Gefäßen, namentlich von Fässern, gegen eine Gebühr zu bestimmen (visieren) hatten.
  • 7. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 015/11, Schachtel 13 vom 30.10.1564.
  • 8. https://de.wikipedia.org/wiki/Ungeld: Das Ungeld (auch Umgeld, Ohmgeld) war eine seit dem 13. Jahrhundert erhobene Verbrauchssteuer. Etymologisch kommt der Begriff von mhd. ungelt aus gelt „Zahlung, Abgabe“ und un-, das auch verstärkend gebraucht wurde (vgl. „Unmenge“). Das Ungeld war eine Art Umsatzsteuer, die seit dem 13. Jahrhundert von den Reichsstädten auf Güter des täglichen Bedarfs erhoben wurde, insbesondere auf Getreide, Wein, Bier, Fleisch und Salz. Die Steuer wurde auf den Märkten und an den Stadttoren eingezogen.
    Seit dem 16. Jahrhundert wurde das Ungeld von den Landesherren übernommen, zunächst nur als Abgabe auf den Getränkeausschank. Höhe und Art der Besteuerung waren verschieden, und selbst im gleichen Herrschaftsgebiet wurde die Steuer nicht überall erhoben. Die Getränke durften nicht ohne Wissen der Ungelter, der Einzugsbeamten, eingelagert werden. Diese kontrollierten die Fässer und rechneten mit den Wirten monatlich ab. Das Geld kam in einen mit unterschiedlichen Schlössern versehenen Kasten, den nur die Ungelter und die Finanzbeamten der Herrschaft gemeinsam öffnen konnten.
  • 9. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 015/11, Schachtel 13 vom 8.1.1565.
  • 10. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 015/11, Schachtel 13 vom 30.1.1566.
  • 11. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 158/3364, Schachtel 106 vom 15.7.1568.
  • 12. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 163/1767/o. Nr. , Schachtel 165 vom 27.10.1767.
  • 13. VLA, Gemeindearchiv Nenzing, Schachtel 04, Faszikel 41 vom 20.11.1833.
  • 14. https://de.wikipedia.org/wiki/Akzise: Die Akzise, auch Accise (französisch) oder Accis (lateinisch) war eine indirekte Steuer, in der Regel eine Verbrauchssteuer beziehungsweise ein Binnenzoll. Akzisen wurden auf Grundnahrungsmittel (zum Beispiel Roggen, Weizen, Hopfen oder anderes Getreide beziehungsweise Mehl), auf Lebensmittel (Zucker, Salz, Fett, Fleisch), Genussmittel (Tabak, Kaffee, Tee, Bier, Sekt), auf Vieh oder auf den sonstigen Verbrauch erhoben. Akziseeinnehmer waren Steuer-Beamte (Torschreiber), die die Akzisen direkt am Stadttor erhoben. In vielen älteren Stadtverfassungen waren für die Erhebung oder Aufsicht der Erhebung die Akzise- bzw. Ziesemeister von Amts wegen zuständig. Dabei konnte es sich auch um Personen handeln, die das Recht zur Eintreibung der Steuern von der Stadt gepachtet hatten; ihre Wahl fand traditionell am Petritag (22. Februar) „bei brennender Kerze“ statt. Diese Art der Eintreibung barg eine hohe Missbrauchsgefahr und war daher bei der Bevölkerung besonders verhasst. Auch von zeitgenössischen Experten wurde sie immer wieder kritisiert.
  • 15. https://de.wikipedia.org/wiki/Gefälle_(Recht): Das Gefälle ist im Steuerwesen seit dem Mittelalter und der frühen Neuzeit der Name für verschiedene obrigkeitliche, kirchliche oder gerichtliche Erträge, Einkünfte oder Abgaben. Eintreiber waren die Gefällesbeamten. Im Steuerwesen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts bezeichnete es eine Monopol- oder Verbrauchssteuer (vor allem in Verbindungen wie Salzgefälle, Biergefälle, Tabakgefälle, Gerichtsgefälle), siehe auch Akzise. Wortherkunft: Gefälle, in einigen oberdeutschen Gegenden ehedem nur Velle, in Österreich und der Schweiz auch Gült oder Gilt, sind der Ertrag bzw. die Einkünfte, welche „von einem Grundstücke fallen“, im Sinne von Abgaben, welche man dem Grundherren oder der Obrigkeit von einem Gute oder von einer Sache entrichtet.
  • 16. VLA, Gemeindearchiv Nenzing, Schachtel 04, Faszikel 41 vom 7.11.1848.

Einleitung
Woher kam der Wein?
Die natürlichen Voraussetzungen für Weinbau
Seit wann gibt es Weinbau im Walgau bzw. in Vorarlberg?
Rechtliche Grundlagen des Weinbaus
— Entwicklung der Besitzverhältnisse bis in die Neuzeit
— Die Wingertpachtverträge und ihre Konditionen
— Weingartenordnungen, Edikte den Weinbau betreffend
— Weinversteigerungen
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Der Weinbau in Vorarlberg
— Weinbau in Vorarlberg allgemein
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— — Bei der Ortschaft Nenzing
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— — Die Entwicklung im 19. Jahrhundert
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— — Die Rebmänner oder Baumänner
— — Die Torkelmeister
— — Die Feldhüter/Flurwächter
Die Arbeit im Weinberg
— Die Anlage eines Weingartens
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— Die jährlich wiederkehrenden Arbeiten im Weinberg
— Traubenkrankheiten und Schädlinge
Vom Wingert zum Wein
— Die Einbringung der Trauben
— Das Torkeln
— Die Weinbereitung
— Zur Qualität der Weine
— Wissen um Ausbau, Verschnitt, Schönung
— Produktionsmengen
— Arbeitslöhne
— Ausschank, Verkauf und Ausfuhr des Beschlinger Weines
— Weinpreise, Wingertpreise und -größen
Das Ende des Weinbaus in Beschling
— Fortschreitende Umstellung auf Obstbau
— Das Katastrophengewitter von 1894 und das endgültige Ende
Fotografisch dokumentierte Keller (Auswahl)
— Objekt K, alte Hausnummer 2, heute Dorfstraße 15
— Objekt L‚ alte Hausnummer 3, heute Dorfstraße 10
— Objekt M, alte Hausnummer 8, heute Dorfstraße 5
— Objekt N, alte Hausnummer 23, heute Dorfplatz 4 a 2
— Objekt O, alte Hausnummer 31, heute Kirchweg 4
— Objekt P, alte Hausnummer 35, heute Burggasse 10 und 12
— Objekt Q, alte Hausnummer 36, heute Burggasse 14
— Objekt R, alte Hausnummer 37, heute Brüelweg 24
— Objekt S, alte Hausnummer 40, heute Burggasse 44