Einfuhrbeschränkungen für Wein

Einleitung
Woher kam der Wein?
Die natürlichen Voraussetzungen für Weinbau
Seit wann gibt es Weinbau im Walgau bzw. in Vorarlberg?
Rechtliche Grundlagen des Weinbaus
— Entwicklung der Besitzverhältnisse bis in die Neuzeit
— Die Wingertpachtverträge und ihre Konditionen
— Weingartenordnungen, Edikte den Weinbau betreffend
— Weinversteigerungen
— Abgaben aus dem Weinbau
— Einfuhrbeschränkungen für Wein
— Verordnungen und Edikte betreffend die Schankbetriebe und Brennereien
— Obrigkeitliche Rechtsprechung und Strafen
Der Weinbau in Vorarlberg
— Weinbau in Vorarlberg allgemein
— Der Weinbau im Gemeindegebiet Nenzing
— — Bei der Ortschaft Nenzing
— — Der Weinbau in Beschling
— — In der Außerquart und auf Latz
— — Die Entwicklung im 19. Jahrhundert
— Die in Vorarlberg üblichen Traubensorten
— Personal in und um Vorarlberger Weingärten
— — Die Rebmänner oder Baumänner
— — Die Torkelmeister
— — Die Feldhüter/Flurwächter
Die Arbeit im Weinberg
— Die Anlage eines Weingartens
— Die Erziehungsart der Reben
— Die jährlich wiederkehrenden Arbeiten im Weinberg
— Traubenkrankheiten und Schädlinge
Vom Wingert zum Wein
— Die Einbringung der Trauben
— Das Torkeln
— Die Weinbereitung
— Zur Qualität der Weine
— Wissen um Ausbau, Verschnitt, Schönung
— Produktionsmengen
— Arbeitslöhne
— Ausschank, Verkauf und Ausfuhr des Beschlinger Weines
— Weinpreise, Wingertpreise und -größen
Das Ende des Weinbaus in Beschling
— Fortschreitende Umstellung auf Obstbau
— Das Katastrophengewitter von 1894 und das endgültige Ende
Fotografisch dokumentierte Keller (Auswahl)
— Objekt K, alte Hausnummer 2, heute Dorfstraße 15
— Objekt L‚ alte Hausnummer 3, heute Dorfstraße 10
— Objekt M, alte Hausnummer 8, heute Dorfstraße 5
— Objekt N, alte Hausnummer 23, heute Dorfplatz 4 a 2
— Objekt O, alte Hausnummer 31, heute Kirchweg 4
— Objekt P, alte Hausnummer 35, heute Burggasse 10 und 12
— Objekt Q, alte Hausnummer 36, heute Burggasse 14
— Objekt R, alte Hausnummer 37, heute Brüelweg 24
— Objekt S, alte Hausnummer 40, heute Burggasse 44

Um die Marktchancen für unseren eigenen Wein zu erhalten, gab es auch immer wieder Bemühungen, die Einfuhr von ausländischen Weinen zu behindern oder auch ganz zu verbieten.

Beispielsweise erhielt der Bludenzer Vogteiverwalter Ulrich von Ramschwag einen Brief der Feldkircher Beamtenschaft, worin sie ihm die Sorge der Erzherzogin Claudia von Österreich um eine zunehmende Geldverknappung schilderten. Dies komme nach Meinung der Erzherzogin vor allem davon, dass die Herrschaften Feldkirch, Bludenz, Sonnenberg und Montafon viel Veltliner Wein ins Land einführen und dafür viel Geld hinaus. Die Feldkircher Verwaltung habe daher den Befehl erhalten, zu verfügen, dass solche fremden Weine nicht mehr in die Arlbergischen Herrschaften eingeführt werden. Der Geldmangel führe dazu, dass Schulden nicht mehr bereinigt werden und sich laufend vergrößern und die Untertanen „ihre Weib und Khinder in größers ellendt bringen thuen“. Deshalb werde bis auf weiteren Bescheid bei Strafe verfügt, dass kein Amtsangehöriger mehr Veltliner Wein einführen dürfe, außer was er in seinem Haushalt selbst verbraucht. Jeder Säumer müsse einen obrigkeitlichen  Schein vorweisen, ansonsten drohe ihm die Abnahme der Waren. Das Verführen und Verkaufen außerhalb des Landes zur Erhöhung des Profits bleibe aber erlaubt.1

Ulrich von Ramschwag antwortete nach Feldkirch, dass er den Befehl in allen Kirchspielen seiner Verwaltung publiziert habe, und dass der Wein am Reschenpass oder in Feldkirch abgenommen und abgelegt werde. Man habe sich bisher gut an das Verbot gehalten, aber Säumer und Untertanen beklagten sich darüber, dass sie mit dem Salzverkauf in der Schweiz wegen des niedrigen Preises großen Schaden erleiden. Im Veltlin könnten sie dieses wesentlich höher anbringen, da sie es gegen den Wein verhandeln könnten. Übrigens führen die tirolischen Säumer ohne jede Scheu den Veltliner Wein in das Untere Tirol, was auch seinen Amtsangehörigen schwer abzuwehren sein wird. Auch bestehe das Bedenken, dass nach der Schneeschmelze sie heimlich und öffentlich über die Jöcher fahren, und so viel sie wollen ins Land führen könnten, ohne dass man etwas davon erfahre.2

Am 5. Juli 1643 antworteten ihm der Feldkircher Vogteyverwalter Christoph Moritz von Altmannshausen und Hubmeister Johann Christoph von der Halden und luden ihn zu einer gemeinsamen Besprechung ins Hubhaus nach Feldkirch ein, um der Erzherzogin Claudia berichten zu können, was man hinsichtlich des arrestierten Weins für tunlich erachte.3

Am 18. Juli schließlich wandte sich Ulrich von Ramschwag direkt an Erzherzogin Claudia, da offenbar die Feldkircher ohne Abstimmung mit ihm einen Bericht über obiges Treffen lieferten. Bei dieser Sitzung hätten die Feldkircher zwei Punkte beschlossen haben wollen. Der erste Punkt war, dass der Feldkircher Wein „taxiert“ werden sollte, und zweitens sollte der Veltlinerwein allen Feldkircher Untertanen vom Herbst bis Maria Lichtmess (2. Februar) verboten und abgelegt werden. Damit sei er nicht einverstanden gewesen. Deshalb wolle er erklären, was seiner Meinung nach für sie und die Untertanen von bestem Nutzen sei. Erstens sollten die Säumer, um den Unwillen der Bevölkerung nicht zu schüren, den Veltliner kaufen dürfen gegen eine glaubhaft ausgestellte Bestätigung, um welchen Preis er ihn wo erstanden habe. Darauf könnte man von den Säumern und von den Wirten, je nach Verkaufspreis eine Steuer einheben. Damit auch der Gemeinnutzen beachtet werde, solle jeder Säumer von jeder Maß Wein zur Unterstützung des verarmten Landvolks in Bregenz ein Kreuzer an einen anderen Ort als die Zollstatt Feldkirch einzahlen. Die Säumer, die im Sommer den Weg nicht durch Feldkirch, sondern über die Gebirge nehmen, sollen allerorten das Umgeld an die Geschworenen abgeben können, die bei Zuwiderhandlung strafbefugt sein sollten. Weiters sollte man den noch in Feldkirch arrestierten Wein, „damit die Underthonen in anderweeg desto eüfferiger und unverdrossen sich einstellen“, ihnen zu Handen geben. Darum bitte er untertänigst.4

Ob das wirklich so zum Vollzug kam, darf bezweifelt werden, denn 20 Jahre später müssen sich Deputierte des Landes bei der Kammer in Innsbruck darüber beschwert haben, dass Leute aus dem Montafon und der Herrschaft Sonnenberg Veltliner Wein in großer Menge ins Land und damit dieses und die Untertanen in den Ruin führen, weil die Maß Veltliner Weins 12 bis 14 Heller koste, während die Maß besten Landweins üblicherweise um fünf Kreuzer zu haben sei.5 Als Ausrede gäben sie an, dass sie im Veltlin durch den möglichen Austausch von Naturalien viel günstiger zum Wein kämen, wogegen beim Landwein nur Barzahlung möglich sei. Das stimme aber nicht, da auch die Inhaber der Weinreben in den Arlbergischen Herrschaften bereit wären, dergleichen Waren um den Wein anzunehmen. Damit wandte sich die Kammer in Innsbruck an den Bludenzer Vogteiverwalter Carl Ludwig Schrenck von Notzing mit dem Befehl, seine Meinung zu dieser Sache zurückzumelden und in den Schriften des Amtes nachzusuchen, ob er nicht den einen oder anderen Vertrag mit dem Veltlin bezüglich dieser und anderer Handelsgüter finden könne.6

Dieser meldete bereits am 5. September zurück, dass er in den Amtsschriften nichts der Sache Förderliches gefunden habe. Er möchte aber erklären, was es zwischen dem Feldkircher und dem Veltliner Wein für eine Bewandtnis habe. Der in Feldkirch und Umgebung wachsende Landwein sei sowohl in Menge als auch Qualität jährlich „missrätig“. Gerade im laufenden Jahr befürchte man, dass es nur geringen Ertrag an möglicherweise sehr saurem Wein gebe. Die Stadt Feldkirch fasse diesen nach Gutdünken in die Steuer und die umliegenden Orte bedienen sich desselben Aufschlags, egal ob es sich um guten oder schlechten Wein handelt. Solche Landweine – ob gut oder böse -hätten Eigenschaften an sich, „dz sobald Sie von ihrer Mueter7 abgezogen und in die Thäller gefüert, angehend ihr Krafft, Sterckhe und Farb dergestalt verliehren, dz sie ganz trüeb, unlustig zue trinckhen und zue Zeiten gar abstehen.“ Dagegen habe der Veltliner Wein die Eigenschaft, dass er, je weiter man ihn transportiere und je länger man ihn lagere, umso besser, kräftiger und beständiger werde. Die Säumer die ihrem Geschäft über die hohen Jöcher nachgehen müssen, wüssten wohl, dass ein Glas guten Veltliners „mehrer Krafft und Tugent erweist, als ein ganze Maß deß Landtweins“. Außerdem müsse der gemeine Mann den Landwein bar bezahlen, während er für den Veltliner auch Naturalien wie „Salz, Unschlig8, Speckh, Schmer, und Loden“ überschicken könne. Einen Vertrag gegen Veltlin zum Wein und zu anderen Geschäften habe er nicht finden können.9

Am 27. März 1757 wurde der Vogt von den Präsidenten der  Österreichischen Vorlande Anton Thaddäus von Summerau10 und J. E. Tröndlin von Greiffenegg11 darüber informiert, dass das Einfuhrverbot für Thurgauischen und anderen schlechten Schweizer Wein vom 12. Juli 1755 zur Erleichterung der gutnachbarlichen Beziehungen und des Handels eingeschränkt werden müsse. Das Verbot gelte in Hinkunft nur für verfälschte Gau-Weine. In der Beilage seien einige Beispiele angeführt, die gleich an den üblichen Orten ausgehängt werden sollen.12 Diese Beilage wurde leider nicht gefunden.

Am 7. Februar 1792 wurde von Gouverneur Maximilian Christoph, Freiherr von Waidmannsdorf ein kaiserlicher Erlass bekanntgegeben, wonach sich die wieder gestattete Einfuhr von ausländischen Weinen aus den Provinzen Kärnten und Krain sich nicht auf die fremden gemeinen Weine erstrecke, sondern nur auf die Spezial- und edleren Weine beschränkt sei.13

Im Jahr 1815 wurde, da wohl der Weinertrag 1814 so gering war, dass der Bedarf keinesfalls gedeckt werden konnte, vom Landgericht Sonneberg ein Rundschreiben an die Gemeindevorsteher von Nüziders, Nenzing und Frastanz versandt14, in dem eröffnet wurde, dass die bevollmächtigte k.k. Hofkommission beschlossen habe, um dem Abgange sowohl als dem übermäßigen Preise Schranken zu setzen, den Bezug italienischer gemeinen Weine, so wie der Wein-, Bier-, Korn- und Fruchtbrandweine vom Auslande zu gestatten. Allerdings solle sowohl die Einfuhr von Wein als auch von Branntwein kontingentiert sein, die erstere auf 6000 Eimer15, letztere auf 2000 Eimer. Um zu verhindern, dass die geschäftlichen Vorteile in die Hände einiger weniger Lieferanten fallen und zur Verhinderung aller Monopole dürfe kein Gewerbetreibender mehr als 60 Eimer Wein und 36 Eimer Branntwein einführen und auch dafür müssen sie unter Vorlage eines obrigkeitlichen Zeugnisses um die Ausfolgung eines Einfuhrpasses ansuchen. Außerdem wurden in dem behördlichen Schreiben die Einfuhrzölle und das Umgeld angegeben, das je Eimer zu bezahlen sei:

a) für den Bier-, Korn- und Fruchtbrandwein an Einfuhrzoll 1 fl 14 x W.W.  an Umgeld  5 fl  W.W.
b) für den Eimer Weinbranntwein an Einfuhrzoll 8 fl W.W. an Umgeld 5 fl W.W.
c) für jeden Eimer Wein an Einfuhrzoll 3 fl W.W. an Umgeld 1 fl  4 x W.W.

Im Übrigen verstehe sich von selbst, dass nur für jene Weine der Umgeldsbetrag gleich an den Grenzen eingehoben werde, die in Orte geliefert werden, in denen keine Kellerbeschreibung bestehe. Dort wo es eine solche gebe, werde nur der Zollbetrag eingezogen, das Umgeld hingegen bei der Kellerbeschreibung.

Am 9. Mai 1815 erging ein ergänzendes Schreiben zur Bekanntmachung in Nenzing, dass diese Begünstigung sich nur auf Tirol, keineswegs  aber auf das mit diesem in Hinsicht der Zolltarife noch nicht vereinigten Vorarlberg erstrecke.16

  • 1. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 043/494, Schachtel 38 vom 13.3.1643.
  • 2. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 043/494, Schachtel 38 vom 30.4.1643.
  • 3. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 043/494, Schachtel 38 vom 5.7.1643.
  • 4. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 043/494, Schachtel 38 vom 18.7.1643.
  • 5. Acht Heller entsprachen einem Kreuzer. Der Landwein kostete also 40 Heller, während der Veltliner bereits um 12-14 Heller zu haben war.
  • 6. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 043/494, Schachtel 38 vom 14.8.1663.
  • 7. Internationales und interregionales Fachwörterbuch zur Sprache und Kultur des Weines (WDW Online-Wörterbuch 5.0): Mutter: a. Bodensatz im Gärfass, b. Bodensatz im Weinfass.
  • 8. https://de.wikipedia.org/wiki/Talg: Talg oder Unschlitt (von mittelhochdeutsch unslit; mundartlich auch Inselt, Unselt, Inschelt usw.) oder Eingeweidefett, lateinisch Sebum, ist aus geschlachteten Wiederkäuern (und anderen Paarhufern) gewonnenes festes Fett. Die größte wirtschaftliche Bedeutung hat Rindertalg, der nahezu den gesamten Talgbedarf deckt. Geringere Mengen anderer Talgsorten wie etwa Hammeltalg oder Hirschtalg können jedoch ebenfalls Verwendung finden.
  • 9. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 043/494, Schachtel 38 vom 5.9.1663.
  • 10. https://de.wikipedia.org/wiki/Anton_Thaddäus_von_Sumerau: Anton Thaddäus von Sumerau (* 23. März 1697 in Lenz; † 17. Februar 1771 in Freiburg im Breisgau) war ab 1753 der erste vorderösterreichische Regierungspräsident zunächst in Konstanz und ab 1759 in Freiburg.
  • 11. https://de.wikipedia.org/wiki/Hermann_von_Greiffenegg: Hermann Joseph Edmund Nepomuk Tröndlin von Greiffenegg (* 18. Februar 1737 in Altdorf, heute Stadtteil von Weingarten; † 25. Dezember 1807 in Freiburg im Breisgau) war der letzte Regierungspräsident des Hauses Habsburg im vorderösterreichischen Freiburg.
  • 12. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 163/1757/046, Schachtel 155 vom 27.3.,1757.
  • 13. VLA, Vogteiamt Bludenz, Signatur 163/1757/046, Schachtel 155 vom 27.3.,1757.
  • 14. VLA, Gemeindearchiv Nenzing, Schachtel 04, Faszikel 41 vom 10.4.1815.
  • 15. Rottleuthner, Wilhelm: Die alten Localmasse und Gewichte nebst den Aichungsvorschriften bis zur Einführung des metrischen Maß- und Gewichtssystems und der Staatsaichämter in Tirol und Vorarlberg. Verlag der Wagner‘schen Universitäts-Buchhandlung, Innsbruck 1883, S. 58.
  • 16. VLA, Gemeindearchiv Nenzing, Schachtel 04, Faszikel 41 vom 9.5.1815.

Einleitung
Woher kam der Wein?
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— Entwicklung der Besitzverhältnisse bis in die Neuzeit
— Die Wingertpachtverträge und ihre Konditionen
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— Weinversteigerungen
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— Obrigkeitliche Rechtsprechung und Strafen
Der Weinbau in Vorarlberg
— Weinbau in Vorarlberg allgemein
— Der Weinbau im Gemeindegebiet Nenzing
— — Bei der Ortschaft Nenzing
— — Der Weinbau in Beschling
— — In der Außerquart und auf Latz
— — Die Entwicklung im 19. Jahrhundert
— Die in Vorarlberg üblichen Traubensorten
— Personal in und um Vorarlberger Weingärten
— — Die Rebmänner oder Baumänner
— — Die Torkelmeister
— — Die Feldhüter/Flurwächter
Die Arbeit im Weinberg
— Die Anlage eines Weingartens
— Die Erziehungsart der Reben
— Die jährlich wiederkehrenden Arbeiten im Weinberg
— Traubenkrankheiten und Schädlinge
Vom Wingert zum Wein
— Die Einbringung der Trauben
— Das Torkeln
— Die Weinbereitung
— Zur Qualität der Weine
— Wissen um Ausbau, Verschnitt, Schönung
— Produktionsmengen
— Arbeitslöhne
— Ausschank, Verkauf und Ausfuhr des Beschlinger Weines
— Weinpreise, Wingertpreise und -größen
Das Ende des Weinbaus in Beschling
— Fortschreitende Umstellung auf Obstbau
— Das Katastrophengewitter von 1894 und das endgültige Ende
Fotografisch dokumentierte Keller (Auswahl)
— Objekt K, alte Hausnummer 2, heute Dorfstraße 15
— Objekt L‚ alte Hausnummer 3, heute Dorfstraße 10
— Objekt M, alte Hausnummer 8, heute Dorfstraße 5
— Objekt N, alte Hausnummer 23, heute Dorfplatz 4 a 2
— Objekt O, alte Hausnummer 31, heute Kirchweg 4
— Objekt P, alte Hausnummer 35, heute Burggasse 10 und 12
— Objekt Q, alte Hausnummer 36, heute Burggasse 14
— Objekt R, alte Hausnummer 37, heute Brüelweg 24
— Objekt S, alte Hausnummer 40, heute Burggasse 44